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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten - jeweils in der neuesten Fassung - für alle laufenden und künftigen Aufträge, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben.

(2) Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Besteller genannt – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt davon unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von uns nicht berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(3) Bei Rahmenverträgen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als eigenständiges Rechtsgeschäft.

III. Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO auf Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2010) Versandort zzgl. Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie bei Exportlieferungen zzgl. Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von uns.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Kosten der Überweisung trägt der Besteller. Die gesetzlichen Regelungen zum Verzug finden Anwendung.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In dieser Situation können wir auch sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall gegen uns nicht zu.

IV. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen auf der Grundlage EXW (Incoterms 2010) Versandort auf Gefahr des Bestellers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.


(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 49134 Wallenhorst, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem wir versandbereit sind und ihm dies angezeigt haben.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

VI. Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten

a) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung zu vermerken, und

b) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen.

(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1 b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme,

b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per E-Mail oder per Telefax detailliert zugehen. Eine telefonische Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich;

c) Der Verkäufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.

d) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1 a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein, Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Besteller die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

e) Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

(3) Für die Beurteilung einer etwaigen Gewährleistungsverpflichtung eines Mengenfehlers ist nur das tatsächliche Gewicht der Ware zum Zeitpunkt der Herstellung und Verpackung maßgeblich. Handelsübliche bzw. technisch unvermeidbare Gewichts- und Mengenabweichungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Unsere Haftung für die Haltbarkeit von Waren richtet sich ausschließlich nach dem an der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Haltbarkeitsdaten.

VII. Gewährleistung

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.

(2) Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.

(3) Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn der Kunde auf unsere Anforderung hin die beanstandete Ware nicht zurückgesendet hat.

(4) Der Besteller kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Besteller gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen.

(5) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte anzusehen. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.

(6) Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.

(7) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Waren entgegen der Anweisungen von SCHWEDE und/oder entgegen der gesetzlichen Vorschriften transportiert, gelagert und/oder verarbeitet werden – es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass der Mangel darauf nicht beruht.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von uns zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns gestützt sind.

VIII. Produkthaftung

Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels der von uns gelieferten Ware ist, sind wir vom Besteller zu unterrichten. Uns ist die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben, mit uns ist über eine effiziente Durchführung auszutauschen, es sei denn, unsere Unterrichtung oder Beteiligung ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich.

IX. Eigentumsvorbehalt

Unsere Waren bleiben bis zur vollen Begleichung aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind ihm untersagt; etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.

X. Behandlungsvorschriften und Warenbezeichnung

(1) Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung können wir nur die Waren als von uns geliefert anerkennen, von denen uns zwei Gegenproben übersandt werden. Die Proben müssen uns unverzüglich in der vom Beamten übergegebenen und amtlich versiegelten Form übersendet oder unserem Beauftragten übergeben werden.

(2) Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als die an unserem Versandort gelten festgelegt wurden, sind diese vom Besteller vor Weitergabe an Dritte zu beachten. Insbesondere ist die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware bei abweichenden Orts- und Handelsbräuchen Aufgabe des Bestellers.

XI. Datenspeicherung

Der Besteller ist einverstanden, hiermit darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

XI. Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist 49134 Wallenhorst, Bundesrepublik Deutschland. Nach unserer Wahl können wir den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen verklagen.

(2) Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts - insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: November 2018